ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Betreuung durch Hebamme Isabella Kain
Isabella Kain ist freiberufliche Hebamme mit Sitz am Fliederweg 17, 3062 Kirchstetten und ist als diese in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Isabella Kain (im Weiteren als „Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages zu Stande.
Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann oder wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten (Punkt 4) verletzt.
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich im Rahmen der Betreuung. Die Angebotenen Kassen- und Privatleistungen sind im Behandlungsvertrag ersichtlich.
Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.
Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich mitzuteilen.
Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.
Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Kassenhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Kassenhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
Während dem Betreuungsverhältnis ist eine Kontaktaufnahme per Anruf, SMS, Signal und WhatsApp möglich. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass SMS oder WhatsApp keinen sicheren Datenschutz bieten, die Klientin nutzt diese Medien auf eigene Verantwortung. Es wird jedoch empfohlen SMS nur zur Terminvereinbarung zu nutzen und bei anderen Fragen die Hebamme telefonisch zu kontaktieren. E-Mails werden von der Kassenhebamme nur unregelmäßig kontrolliert und sind daher für einen zeitnahen Kontakt nicht empfohlen.
Zwischen 18:00 und 8:00 Uhr, sowie an Wochenend- und Feiertagen wird die Klientin ersucht sich nur in dringenden Fällen per Anruf zu melden.
Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 60 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses mitzuteilen.
Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß
Punkt 6.
Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels (im Behandlungsvertrag) zur Kenntnis gebracht.
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsänderungen können nur ausschließlich schriftlich erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.